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II Sachleistungen
Sachleistungen werden die Pflegeleistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) eines anerkannten Pflegedienstes genannt. Entsprechen Ihrer Pflegestufe können Sie Leistungen des Pflegedienstes bis zu folgenden Höchstbeträgen abrufen (Stand 01.01.2011):
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Pflegestufe
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Geldleistung
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1
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440,00 €
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2
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1.040,00 €
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3
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1.510,00 €
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3a
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1.918,00 €
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Die Kosten der Leistungen unseres Pflegedienstes finden Sie hier.
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III Kombinationsleistungen:
Wenn Privatpersonen, Pflegedienst u. a. Dienste (z.B. Kurzzeit- u. Tagespflege) gemeinsam pflegen, dann werden Geld- und Sachleistungen kombiniert gezahlt (d.h., was der Pflegedienst nicht verbraucht, wird als Geldleistung ausgezahlt).
- Kostenübernahme durch Sozialamt: Pflegeleistungen kann man zusätzlich auch über das Sozialamt beziehen, wenn man die Voraussetzungen bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfüllt.
- Private Kostenübernahme: Übernimmt in besonderen Fällen keine der oben genannten Stellen die Kosten für die Pflege, so besteht die Möglichkeit privater Vereinbarungen.
Bei Interesse oder weiteren Fragen, rufen Sie uns an 035601/31415 oder schicken Sie uns eine E-Mail.
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Welche Stufe der Pflegebedürftigkeit könnte bei Ihnen vorliegen?
- Stufe 1 => es ist Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Mobilität nötig (wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren dieser Bereiche, mindestens 1x täglich), zusätzlich ist mehrmals pro Woche Hilfe im Haushalt nötig. Für die Pflege werden mehr als 45 min am Tag benötigt und mit Verrichtungen im Haushalt mindestens 90 min am Tag.
- Stufe 2 => es ist Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Mobilität nötig (mindestens 3x täglich), zusätzlich ist mehrmals pro Woche Hilfe im Haushalt nötig. Für die Pflege werden mehr als 120 min am Tag benötigt und mit Verrichtungen im Haushalt mindestens 180 min am Tag.
- Stufe 3 => es ist Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Mobilität nötig (täglich rund um die Uhr, auch nachts), zusätzlich ist mehrmals pro Woche Hilfe im Haushalt nötig. Für die Pflege werden mehr als 240 min am Tag benötigt und mit Verrichtungen im Haushalt mindestens 300 min am Tag.
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Wie werden der Hilfebedarf und die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Die Leistungen beantragen Sie bitte mit einem bei ihrer Pflegekasse erhältlichen Formular. Die Entscheidung über die Pflegestufe trifft die Pflegekasse auf der Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), welches der MDK nach einem Besuch in ihrem Haushalt erstellt. Sollten Sie mit dem Bescheid der Pflegeklasse nicht einverstanden sein, informieren Sie uns bitte unverzüglich. Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen. Auch hierbei helfen wir Ihnen gern. Sollte auch ein Zweitgutachten nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausfallen, steht Ihnen der Klageweg vor dem Sozialgericht offen.
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Müssen Sie etwas zahlen, wenn Sie den Pflegedienst in Anspruch nehmen?
Die Pflegekasse übernimmt nur eine bestimmte Menge von Pflegeleistungen. Diese sind in den einzelnen Pflegestufen in ihrem Wert nach oben begrenzt (siehe obere Tabelle).Innerhalb dieses Rahmens vereinbaren wir die Preise für unsere Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse. Die Abrechnung dieser Leistungen geschieht zwischen der Pflegekasse und uns durch einen Leistungsnachweis, den Sie am Monatsende unterschreiben müssen. Wenn Sie Leistungen, die über die genannten Höchstgrenzen hinausgehen, in Anspruch nehmen, rechnen wir diese direkt mit Ihnen ab.
Weiterhin müssen wir Leistungen, die nicht von der Pflegekasse bezahlt werden privat in Rechnung stellen.
Für jede Rechnung an die Pflegekasse müssen wir Ihnen 5% für Investitionskosten berechnen, da diese nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
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Wie ist das mit den Beratungsbesuchen?
Die Beratungsgespräche sind von den Pflegekassen vorgeschrieben. Für die Pflegestufe I und II ist dieses Gespräch 1/2 jährlich und für die Pflegestufe III 1/4 jährlich vorgesehen, zusätzliche Beratungen sind möglich). Die Beratungen erfolgen durch eine Fachkraft (eines Pflegedienstes Ihrer Wahl), wobei der Pflegekasse lediglich mitgeteilt wird, ob die häusliche Pflege noch sichergestellt ist.
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Wie ist das mit der Urlaubspflege?
Die Voraussetzung, um eine solche Leistung von der Pflegekasse zu bekommen, ist, dass Sie seit mindestens 6 Monate Pflegegeld beziehen. Die Aufwendungen der Pflegekasse hierzu können im Einzelfall bis zu 1.470,00 € im Kalenderjahr betragen, sind aber auf maximal 28 Tage begrenzt. Um Sie in dieser Zeit zu versorgen, können Sie entweder in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung leben, oder Ihr Pflegedienst betreut Sie ambulant in Ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Es besteht sogar die Möglichkeit eine Einrichtung außerhalb Ihres Wohnortes zu wählen. Das extremste Beispiel: Ihre Angehörigen möchten ihren Urlaub auf Mallorca verbringen, möchten Sie mitnehmen, aber in dieser Zeit nicht für Ihre Pflege zuständig sein; dann können Sie sich auch dort eine entsprechende Einrichtung suchen und in Anspruch nehmen. Auch hierbei beraten wir Sie wieder gerne.
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Wie ist das mit der Pflegezeit?
Die Pflegereform zum 01. Juli 2008 hat für alle Arbeitnehmer, Freistellungsmöglichkeiten geschaffen, um sich 1. über Pflegeleistungsangebote zu informieren, oder 2. um Pflegezeit in Anspruch zu nehmen.
Im ersten Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, unabhängig von der Unternehmensgröße, sich kurzzeitig (bis 10 Tage) von der Arbeit befreien zu lassen im Falle einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen. (Die Vorraussetzungen für Pflegebedürftigkeit müssen vorliegen. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen, kann aber eine ärztliche Bescheinigung verlangen).
Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung!
Nahe Angehörige sind nach dem Pflegezeitgesetz: Eltern und Schwiegereltern, Ehegatten und Lebenspartner, Großeltern, Geschwister, leibliche und adoptierte Kinder und die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder . Im zweiten Fall besteht ein Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung für maximal 6 Monate in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflege der Angehörigen muss in der häuslichen Umgebung stattfinden und ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK nachzuweisen. Der Arbeitnehmer muss seinen Pflegezeitwunsch und dessen Zeitraum spätestens 10 Tage vorher dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht nötig. Es ist in diesen 6 Monaten auch eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit möglich; dabei hat der Arbeitnehmer zu erklären, in welchem Umfang und mit welcher Verteilung er die Reduzierung wünscht.
Auch in diesen 6 Monaten besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung!
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Bekommen Sie einen Zuschuss von der Pflegekasse zur notwendigen Wohnungsanpassung?
Für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes, technische Hilfen im Haushalt oder Veränderungen, die Ihre Lebensführung selbstständiger gestalten können Sie Zuschüsse pro Maßnahme von 2.557,00 € erhalten.
Sollten Sie hierzu eine Beratung wünschen, lassen Sie uns dies bitte wissen.
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